Vereinssatzung

Stand 28.01.2019

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: SV Blau-Weiss Murg e.V. und hat seinen Sitz in 79730 Murg.

Er wurde am 08. Oktober 1919 gegründet. Die Wiedergründung nach dem

Krieg erfolgte am 28. September 1946.

2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau

(VR 630139) eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist die Spielsaison des Fussballbezirks Hochrhein vom

01. Juli bis 30. Juni.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des örtlichen Sports wie Fußball und

Tischtennis.

2. Seine Aufgaben sind:

a) die Bildung von Mannschaften, die nach ihrer Altersgruppe an

Meisterschafts- und Freundschaftsspielen und sonstigen Wettbewerben

teilnehmen.

b) das Durchführen von Veranstaltungen

c) die Unterstützung aller Bestrebungen, die auf eine Förderung des Sports

gerichtet sind.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind

oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

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§ 3 Mitgliedschaft in den Verbänden

Der Verein ist Mitglied des Südbadischen Fußballverbandes (SBFV), des

Badischen Sportbundes (BSB) und des Deutschen Fußballbundes (DFB).

§ 4 Farben und Auszeichnungen

1. Die Farben des Vereins sind: blau/weiss

2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des

Vereinsabzeichens.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der Verein führt als Mitglieder:

1.) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)

2.) Jugendliche (14 - 17 Jahre)

3.) Kinder

4.) Ehrenmitglieder

2. Die Mitgliedschaft kann von jeder Person, die die Voraussetzungen dieser

Satzung erfüllt, erworben werden.

3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen

(Beitrittserklärung).

Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als

Zustimmung hierzu abzugeben.

4. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet,

dem/der Antragsteller(in) die Gründe einer etwaigen Ablehnung anzugeben.

Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann der/die Antragsteller(in) einen

schriftlichen Antrag an die Mitgliederversammlung (JHV) stellen.

5. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.

6. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss des Kalenderjahres

zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.

b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn das Mitglied neun

Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist (31.12. eines

Jahres) und trotz schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt

hat.

c) durch Ausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten. Dieser ist

durch den Gesamtvorstand zu beschließen. Dem Auszuschließenden ist

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Vorstandsbeschluss ist

dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.

 

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Gegen diesen Vorstandsbeschluss kann der Betroffene die nächste

Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

7. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten

gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen

nicht weiter getragen werden.

8. Es ist bis spätestens 31.03. eines Jahres (für das laufende Jahr) ein

Jahresmitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe legt die Mitgliederversammlung

fest.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Gesamtvorstand

c) der geschäftsführende Vorstand

d) die Jugendversammlung

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Gesamtvorstand einberufen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten des

Geschäftsjahres (spätestens bis September) stattfinden.

3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei

Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

4. Die Tagesordnung soll enthalten:

a) Bericht des Gesamtvorstandes

b) Entlastung des Gesamtvorstandes

c) Neuwahl der Vorstandsmitglieder nach § 10 Nr. 6

d) Bestätigung des/der Jugendleiters/Jugendleiterin, der/die von der

Jugendversammlung gewählt wird nach § 10 Nr. 7

e) Bestätigung eines Vertreters der Tischtennisabteilung (Beisitzer TT)

und eines Vertreters der Seniorenabteilung (Beisitzer AH), die in den

eigenen Abteilungsversammlungen gewählt/bestimmt worden sind nach

§ 10 Nr. 8.

f) Bestätigung aller weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes nach § 10

Nr. 9

g) Wahl von zwei Kassenprüfern

h) Haushaltsvoranschlag

i) Anträge und Verschiedenes

5. Der/Die Präsident/in oder einer der Vorsitzenden leitet die Versammlung.

 

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6. Über die Versammlung hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen,

welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen

ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen

gefasst. Enthaltungen zählen nicht mit.

8. Satzungsänderungen können nur mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen

werden.

9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des

Vereins dies erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von

mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen

stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

§ 8 Stimmrecht und Abstimmungsregelung

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.

2. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

3. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss

geheim abgestimmt werden.

4. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Danach entscheidet das

Los.

§ 9 Anträge zur Mitgliederversammlung

1. Anträge können einbringen:

a) jedes Mitglied

b) jede Abteilung

c) der Gesamtvorstand

2. Anträge müssen zwei Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich

vorliegen.

3. Ein Dringlichkeitsantrag kann mündlich an der Versammlung gestellt

werden. Hierfür ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder

erforderlich.

Ein Dringlichkeitsantrag kann nicht bezüglich einer Satzungsänderung oder

-Neufassung oder der Vereinsauflösung gestellt werden.

 

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§ 10 Der Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) den bis zu vier gleichberechtigten Vorsitzenden

b) dem/der Präsidenten(in)

c) dem/der Kassenführer(in)

d) dem/der Schriftführer(in)

e) dem/der Jugendleiter(in)

Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie

f) dem/der Beisitzer(in) TT

g) dem/der Beisitzer(in) AH

2. Scheidet ein Vorstandsmitglied während eines Geschäftsjahres aus

irgendwelchen Gründen aus, so kann der geschäftsführende Vorstand bis

zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson bestimmen.

3. Der geschäftsführende Vorstand übernimmt die Durchführung von

Verwaltungsarbeiten. Der/Die Vorsitzende/Vorsitzenden setzt/setzen die

erforderlichen regelmäßigen Sitzungen fest.

4. Die Arbeitsbereiche der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden und

des Gesamtvorstandes ergeben sich aus einem vom Gesamtvorstand zu

beschließenden Organisationsplan (Organigramm), welcher nicht

Bestandteil dieser Satzung ist.

5. Der Vorstand im Sinne des BGB § 26 besteht aus bis zu vier Vorsitzenden.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.

6. Der/Die Präsident(in) wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre,

der/die Vorsitzende/Vorsitzenden, der/die Kassenführer/Kassenführerin

und der/die Schriftführer/Schriftführerin werden auf zwei Jahre gewählt.

Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur

Neuwahl im Amt.

7. Der/Die Jugendleiter(in) wird von der Jugendversammlung gemäß der

jeweils geltenden Jugendordnung für ein Jahr gewählt. Er/Sie ist von der

Mitgliederversammlung für ein Jahr zu bestätigen.

8. Der/Die Beisitzer(in) AH sowie der/die Beisitzer(in) TT werden von den

Mitgliedern ihrer Abteilungen, in der jeweils jährlichen Abteilungs-

versammlung, für ein Jahr gewählt.

Der/Die Beisitzer(in) AH und TT sind von der Mitgliederversammlung für

ein Jahr zu bestätigen.

9. Alle anderen Gesamtvorstandsmitglieder sind von der Mitglieder-

versammlung jeweils für ein Jahr zu bestätigen.

10. Alle Vorstandsmitglieder haben in den Vorstandsitzungen gleiches

Stimmrecht.

 

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11. In den Vorstand wählbar ist jedes Mitglied vom 18. Lebensjahr an.

12. Zu den Vorstandsitzungen können Spielführer, Trainer, Betreuer, Platzwart

u.a. eingeladen werden.

Für Themen, die ihre Aufgabengebiete betreffen, können sie Stimmrecht

erhalten.

13. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.

§ 11 Ehrungen

1. Für die Durchführung der Vereinsehrungen hat der Gesamtvorstand eine

Ehrungsordnung aufzustellen.

2. Die Ehrungsordnung ist von der Jahreshauptversammlung zu beschließen.

3. Folgende Ehrungen sind vorzusehen:

a) Ehrenmitglied

b) Ehrenvorsitzender

c) Ehrenpräsident

§ 12 Vereinsstrafen

1. Ein Mitglied kann durch den Gesamtvorstand mit einer vereinsinternen

Strafe belegt werden.

2. Dem Betroffenen muss die Möglichkeit der Anhörung eingeräumt werden.

3. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mit Begründung und

Rechtsmittelbelehrung per Einschreiben zuzustellen.

4. Der Betroffene hat das Recht, innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung

gegen die Entscheidung bei der Spruchkammer des Fußballbezirkes

Hochrhein Beschwerde einzulegen. Die Entscheidung der Spruchkammer

ist endgültig.

§ 13 Haftpflicht und Gerichtsstand

1. Für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden und Verluste haftet

der Verein nicht.

2. Gerichtstand ist Bad Säckingen

 

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§ 14 Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung

der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des

Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über

persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die

personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische

(Firewall) sowie organisatorische (< 10 Personen Zugang im Verein)

Maßnahmen vor der Kenntnis Dritter geschützt. Die mit der Behandlung dieser

Daten beauftragten Mitglieder verpflichten sich, sorgsam mit diesen Daten

umzugehen und diese nicht an Dritte weiterzugeben.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen

vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-

GVO,

e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3. Als Mitglied des SBFV und des BSB ist der SV Blau-Weiss Murg e.V.

Verpflichtet, seine Mitgliederlisten an diese beiden Verbände zu melden.

Übermittelt werden dabei Name und Alter des jeweiligen Mitglieds.

Gegebenenfalls wird bei Vorstandsmitgliedern oder Trainern auch deren

Funktion übermittelt.

4. Hinsichtlich der Vereinsförderung durch die Gemeinde Murg ist der SV Blau-

Weiss Murg e.V. nach den Vereinsförderrichtlinien verpflichtet, seine

Mitgliederliste an die Gemeinde Murg zu melden. Übermittelt wird dabei

Name, Geburtsdatum, Wohnort, die Mannschaftszugehörigkeit sowie die

Funktion des Mitglieds.

5. Der Verein hat als öffentliche Einrichtung die Pflicht, die Öffentlichkeit über

etwaige Entwicklungen im Verein zu informieren. Dies kann über die Presse,

die vereinseigene Homepage, den Aushang sowie über andere multimediale

Wege und soziale Netzwerke geschehen.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber einem der Vorsitzenden einer

solchen Weitergabe von Daten und Bildern widersprechen.

6. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein

Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten zu anderen als den

jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten,

bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese

Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus

dem Verein hinaus.

 

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7. Bei Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitglieds ist es dem Verein gestattet,

die personenbezogenen Daten des Mitglieds zu archivieren.

Personenbezogene und die Kassenverwaltung betreffende Daten des

austretenden Mitglieds werden gemäß den steuergesetzlichen Regelungen bis

zu 10 Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand

aufbewahrt.

§ 15 Auflösungsbestimmung

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der

Mitgliedversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Murg, die es unmittelbar

und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu

verwenden hat.

§ 16 Schlussbestimmungen

1. Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am

01.02.2019 beschlossen.

2. Mit Inkrafttreten dieser Satzung treten alle früheren Satzungen außer Kraft.

 

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