Vereinssatzung
Stand 28.01.2019
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: SV Blau-Weiss Murg e.V. und hat seinen Sitz in 79730 Murg.
Er wurde am 08. Oktober 1919 gegründet. Die Wiedergründung nach dem
Krieg erfolgte am 28. September 1946.
2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau
(VR 630139) eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist die Spielsaison des Fussballbezirks Hochrhein vom
01. Juli bis 30. Juni.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des örtlichen Sports wie Fußball und
Tischtennis.
2. Seine Aufgaben sind:
a) die Bildung von Mannschaften, die nach ihrer Altersgruppe an
Meisterschafts- und Freundschaftsspielen und sonstigen Wettbewerben
teilnehmen.
b) das Durchführen von Veranstaltungen
c) die Unterstützung aller Bestrebungen, die auf eine Förderung des Sports
gerichtet sind.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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§ 3 Mitgliedschaft in den Verbänden
Der Verein ist Mitglied des Südbadischen Fußballverbandes (SBFV), des
Badischen Sportbundes (BSB) und des Deutschen Fußballbundes (DFB).
§ 4 Farben und Auszeichnungen
1. Die Farben des Vereins sind: blau/weiss
2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des
Vereinsabzeichens.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein führt als Mitglieder:
1.) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
2.) Jugendliche (14 - 17 Jahre)
3.) Kinder
4.) Ehrenmitglieder
2. Die Mitgliedschaft kann von jeder Person, die die Voraussetzungen dieser
Satzung erfüllt, erworben werden.
3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen
(Beitrittserklärung).
Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als
Zustimmung hierzu abzugeben.
4. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet,
dem/der Antragsteller(in) die Gründe einer etwaigen Ablehnung anzugeben.
Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann der/die Antragsteller(in) einen
schriftlichen Antrag an die Mitgliederversammlung (JHV) stellen.
5. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.
6. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss des Kalenderjahres
zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn das Mitglied neun
Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist (31.12. eines
Jahres) und trotz schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt
hat.
c) durch Ausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten. Dieser ist
durch den Gesamtvorstand zu beschließen. Dem Auszuschließenden ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Vorstandsbeschluss ist
dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
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Gegen diesen Vorstandsbeschluss kann der Betroffene die nächste
Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
7. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten
gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen
nicht weiter getragen werden.
8. Es ist bis spätestens 31.03. eines Jahres (für das laufende Jahr) ein
Jahresmitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe legt die Mitgliederversammlung
fest.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
c) der geschäftsführende Vorstand
d) die Jugendversammlung
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Gesamtvorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten des
Geschäftsjahres (spätestens bis September) stattfinden.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei
Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
4. Die Tagesordnung soll enthalten:
a) Bericht des Gesamtvorstandes
b) Entlastung des Gesamtvorstandes
c) Neuwahl der Vorstandsmitglieder nach § 10 Nr. 6
d) Bestätigung des/der Jugendleiters/Jugendleiterin, der/die von der
Jugendversammlung gewählt wird nach § 10 Nr. 7
e) Bestätigung eines Vertreters der Tischtennisabteilung (Beisitzer TT)
und eines Vertreters der Seniorenabteilung (Beisitzer AH), die in den
eigenen Abteilungsversammlungen gewählt/bestimmt worden sind nach
§ 10 Nr. 8.
f) Bestätigung aller weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes nach § 10
Nr. 9
g) Wahl von zwei Kassenprüfern
h) Haushaltsvoranschlag
i) Anträge und Verschiedenes
5. Der/Die Präsident/in oder einer der Vorsitzenden leitet die Versammlung.
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6. Über die Versammlung hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen,
welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen
ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. Enthaltungen zählen nicht mit.
8. Satzungsänderungen können nur mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen
werden.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des
Vereins dies erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von
mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen
stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.
§ 8 Stimmrecht und Abstimmungsregelung
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.
2. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
3. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss
geheim abgestimmt werden.
4. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Danach entscheidet das
Los.
§ 9 Anträge zur Mitgliederversammlung
1. Anträge können einbringen:
a) jedes Mitglied
b) jede Abteilung
c) der Gesamtvorstand
2. Anträge müssen zwei Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich
vorliegen.
3. Ein Dringlichkeitsantrag kann mündlich an der Versammlung gestellt
werden. Hierfür ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
Ein Dringlichkeitsantrag kann nicht bezüglich einer Satzungsänderung oder
-Neufassung oder der Vereinsauflösung gestellt werden.
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§ 10 Der Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) den bis zu vier gleichberechtigten Vorsitzenden
b) dem/der Präsidenten(in)
c) dem/der Kassenführer(in)
d) dem/der Schriftführer(in)
e) dem/der Jugendleiter(in)
Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie
f) dem/der Beisitzer(in) TT
g) dem/der Beisitzer(in) AH
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied während eines Geschäftsjahres aus
irgendwelchen Gründen aus, so kann der geschäftsführende Vorstand bis
zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson bestimmen.
3. Der geschäftsführende Vorstand übernimmt die Durchführung von
Verwaltungsarbeiten. Der/Die Vorsitzende/Vorsitzenden setzt/setzen die
erforderlichen regelmäßigen Sitzungen fest.
4. Die Arbeitsbereiche der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden und
des Gesamtvorstandes ergeben sich aus einem vom Gesamtvorstand zu
beschließenden Organisationsplan (Organigramm), welcher nicht
Bestandteil dieser Satzung ist.
5. Der Vorstand im Sinne des BGB § 26 besteht aus bis zu vier Vorsitzenden.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.
6. Der/Die Präsident(in) wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre,
der/die Vorsitzende/Vorsitzenden, der/die Kassenführer/Kassenführerin
und der/die Schriftführer/Schriftführerin werden auf zwei Jahre gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur
Neuwahl im Amt.
7. Der/Die Jugendleiter(in) wird von der Jugendversammlung gemäß der
jeweils geltenden Jugendordnung für ein Jahr gewählt. Er/Sie ist von der
Mitgliederversammlung für ein Jahr zu bestätigen.
8. Der/Die Beisitzer(in) AH sowie der/die Beisitzer(in) TT werden von den
Mitgliedern ihrer Abteilungen, in der jeweils jährlichen Abteilungs-
versammlung, für ein Jahr gewählt.
Der/Die Beisitzer(in) AH und TT sind von der Mitgliederversammlung für
ein Jahr zu bestätigen.
9. Alle anderen Gesamtvorstandsmitglieder sind von der Mitglieder-
versammlung jeweils für ein Jahr zu bestätigen.
10. Alle Vorstandsmitglieder haben in den Vorstandsitzungen gleiches
Stimmrecht.
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11. In den Vorstand wählbar ist jedes Mitglied vom 18. Lebensjahr an.
12. Zu den Vorstandsitzungen können Spielführer, Trainer, Betreuer, Platzwart
u.a. eingeladen werden.
Für Themen, die ihre Aufgabengebiete betreffen, können sie Stimmrecht
erhalten.
13. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
§ 11 Ehrungen
1. Für die Durchführung der Vereinsehrungen hat der Gesamtvorstand eine
Ehrungsordnung aufzustellen.
2. Die Ehrungsordnung ist von der Jahreshauptversammlung zu beschließen.
3. Folgende Ehrungen sind vorzusehen:
a) Ehrenmitglied
b) Ehrenvorsitzender
c) Ehrenpräsident
§ 12 Vereinsstrafen
1. Ein Mitglied kann durch den Gesamtvorstand mit einer vereinsinternen
Strafe belegt werden.
2. Dem Betroffenen muss die Möglichkeit der Anhörung eingeräumt werden.
3. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mit Begründung und
Rechtsmittelbelehrung per Einschreiben zuzustellen.
4. Der Betroffene hat das Recht, innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung
gegen die Entscheidung bei der Spruchkammer des Fußballbezirkes
Hochrhein Beschwerde einzulegen. Die Entscheidung der Spruchkammer
ist endgültig.
§ 13 Haftpflicht und Gerichtsstand
1. Für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden und Verluste haftet
der Verein nicht.
2. Gerichtstand ist Bad Säckingen
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§ 14 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung
der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über
persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die
personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische
(Firewall) sowie organisatorische (< 10 Personen Zugang im Verein)
Maßnahmen vor der Kenntnis Dritter geschützt. Die mit der Behandlung dieser
Daten beauftragten Mitglieder verpflichten sich, sorgsam mit diesen Daten
umzugehen und diese nicht an Dritte weiterzugeben.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen
vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-
GVO,
e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3. Als Mitglied des SBFV und des BSB ist der SV Blau-Weiss Murg e.V.
Verpflichtet, seine Mitgliederlisten an diese beiden Verbände zu melden.
Übermittelt werden dabei Name und Alter des jeweiligen Mitglieds.
Gegebenenfalls wird bei Vorstandsmitgliedern oder Trainern auch deren
Funktion übermittelt.
4. Hinsichtlich der Vereinsförderung durch die Gemeinde Murg ist der SV Blau-
Weiss Murg e.V. nach den Vereinsförderrichtlinien verpflichtet, seine
Mitgliederliste an die Gemeinde Murg zu melden. Übermittelt wird dabei
Name, Geburtsdatum, Wohnort, die Mannschaftszugehörigkeit sowie die
Funktion des Mitglieds.
5. Der Verein hat als öffentliche Einrichtung die Pflicht, die Öffentlichkeit über
etwaige Entwicklungen im Verein zu informieren. Dies kann über die Presse,
die vereinseigene Homepage, den Aushang sowie über andere multimediale
Wege und soziale Netzwerke geschehen.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber einem der Vorsitzenden einer
solchen Weitergabe von Daten und Bildern widersprechen.
6. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein
Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten zu anderen als den
jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten,
bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese
Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus
dem Verein hinaus.
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7. Bei Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitglieds ist es dem Verein gestattet,
die personenbezogenen Daten des Mitglieds zu archivieren.
Personenbezogene und die Kassenverwaltung betreffende Daten des
austretenden Mitglieds werden gemäß den steuergesetzlichen Regelungen bis
zu 10 Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand
aufbewahrt.
§ 15 Auflösungsbestimmung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der
Mitgliedversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Murg, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 16 Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am
01.02.2019 beschlossen.
2. Mit Inkrafttreten dieser Satzung treten alle früheren Satzungen außer Kraft.
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